Vergabe 715
Verzögerungen bei Auftragsausführung keine wesentliche Änderung
Eine Verlängerung der Ausführungszeit ist keine Neuvergabe, soweit sich das wirtschaftliche Gleichgewicht nicht zugunsten des Auftragnehmers ändert (OLG Frankfurt, 03.05.2016, 11 Verg 12/15)
Erhebliche Verzögerung
Ein Auftraggeber vergab 2014 die Nutzung, Migration und Pflege eines Rechtsinformationssystems. Die Datenmigration verzögerte sich erheblich. Statt der vertraglich vorgesehenen zwei Monate benötigte der Auftragnehmer zehn Monate. Dies griff ein konkurrierendes Unternehmen mit einem Nachprüfungsantrag an.
Wirtschaftliche Gleichgewicht relevant
Ohne Erfolg! Das OLG Frankfurt sah darin keine wesentliche Vertragsänderung, da sich das wirtschaftliche Gleichgewicht nicht verschoben hatte. Etwaige Schadensersatzforderungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer wegen der Verzögerungen würden durch das zivilrechtliche Leistungsstörungsrecht kompensiert. Ob und wie der Auftraggeber von diesen Rechten Gebrauch mache (ggf. sogar Kündigung oder Rücktritt), unterliege nicht dem Vergaberecht.
Neuer § 132 GWB zu Auftragsänderungen
Der Entscheidung lag ein älterer Sachverhalt zugrunde, für den die konkrete Regelung zu Vertragsänderungen im neuen § 132 GWB noch nicht galt. § 132 GWB trifft nun detaillierte Vorgaben zu zulässigen Änderungen eines Auftrages während der Vertragslaufzeit.