Vergabe 650
VG Düsseldorf: TVgG NRW zum ÖPNV verfassungswidrig
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf sieht in der Regelung zum ÖPNV im Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein- Westfalen (TVgG NRW) einen Verstoß gegen die Tarifautonomie aus dem Grundgesetz und hält des TVgG NRW für verfassungswidrig (VG Düsseldorf, 28.07.2015, 6 K 2793/13).
VG Düsseldorf legt Gesetz Verfassungsgerichtshof vor
Die Klage des Verbandes Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmer e.V. (NWO) gegen die Vorgabe eines einheitlichen Tarifvertrags für öffentliche Verkehrsdienstleistungen im TVgG NRW geht in die nächste Runde. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wird die Frage dem Verfassungsgerichtshof für das Land NRW vorlegen.
Schutzniveau ausreichend – keine weiteren Eingriffe in die Tarifautonomie
Das Verwaltungsgericht hält es für verfassungswidrig, dass das TVgG NRW nicht nur eine einheitliche Lohnuntergrenze sondern das gesamte Entgeltsystem des „repräsentativen Tarifvertrags“ (derzeit TV-N) einschließlich aller Zuschläge auch für Unternehmen vorschreibt, die einem anderem Tarifvertrag unterliegen. Die Argumentation des Landes NRW, durch den einheitlichen repräsentativen Tarifvertrag vor Lohn- und Sozialdumping zu schützen, lehnten die Richter ab. Es gebe keine Belege dafür, dass im ÖPNV tatsächlich besonders niedrige Löhne gezahlt werden. Seit dem Inkrafttreten des bundeseinheitlichen Mindestlohngesetzes am 01.01.2015 gelte bereits ein unteres Schutzniveau (Mindestlohn € 8,50). Weitere Eingriffe seien mit Blick auf Tarifautonomie und Koalitionsfreiheit nicht statthaft.