28.03.2022Fachbeitrag

Vergabe 1244

VG Hamburg bestätigt Bereichsausnahme im Rettungsdienst

Auftraggeber dürfen im Hamburgischen Rettungsdienst den Bieterkreis auf gemeinnützige, im Katastrophenschutz eingebundene Organisationen beschränken (VG Hamburg, 26.05.2021, 14 K 3698/20).

Auswahlverfahren unter Anwendung der Bereichsausnahme 

Die Auftraggeberin führte ein verwaltungsrechtliches Auswahlverfahren aufgrund der Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB i.V.m. § 14 Abs. 1 S. 2 HmbRDG durch. Sie beschränkte das Verfahren auf im Katastrophenschutz anerkannte gemeinnützige Organisationen. Das erste Kriterium erfüllte die Bieterin, eine gemeinnützige GmbH, nicht.

Nachprüfungsantrag unzulässig

Ihren Nachprüfungsantrag verwarf die Vergabekammer bereits wegen Unzulässigkeit aufgrund der Bereichsausnahme. Die Bieterin erhob hiergegen sofortige Beschwerde beim OLG Hamburg. Ohne Erfolg! Das OLG Hamburg erklärte den Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen für unzulässig und verwies das Verfahren an das VG Hamburg.  

Qualifizierter Bieterkreis zulässig 

Auch das VG Hamburg sah die Klage als unbegründet an: Die Beschränkung des Bieterkreises greift zwar in die Berufsfreiheit der Bieterin ein. Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt, da er dazu diene, das Schutzniveau im Katastrophenschutz aufrecht zu erhalten bzw. zu verbessern. Die Beschränkung stehe zudem mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung im Einklang. Sie verstoße auch nicht gegen kartell- oder beihilferechtliche Vorgaben. 

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