Vergabe 699
VOB/A: unausgefülltes Formblatt nachzufordern
Fügt der Bieter seinem Angebot ein vom Auftraggeber vorgegebenes Formblatt unausgefüllt bei, fehlt die damit geforderte Erklärung. Bei Bauaufträgen muss sie gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A nachgefordert werden (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.12.2015 - 1 U 87/15).
Ausschluss fehlerhaft
Der Bieter hatte die Preisermittlungsformblätter Nr. 221 und 222 nach dem Vergabehandbuch des Bundes (VHB) seinem Angebot unausgefüllt beigefügt. Der Auftraggeber hatte den Bieter daraufhin – ohne die Formblätter nachzufordern – ausgeschlossen.
Preisermittlungsgrundlagen sind keine Preisangaben
Zu Unrecht! Denn es handelt sich um fehlende Erklärungen, die nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A nachzufordern sind. Die Angaben in den Preisermittlungsformblättern stellen keine Preisangaben, sondern nur kalkulatorische Grundlagen der Preisbildung dar. Diese werden nicht Vertragsbestandteil, so dass es sich um sonstige Erklärungen handelt, die - soweit sie fehlen - der Auftraggeber nachfordern muss.
Nachforderungspflicht auch, wenn Eintragungen vollständig fehlen
Eine Nachforderungspflicht besteht nicht nur für vollständig fehlende, sondern auch für vorhandene Vordrucke, die keine Eintragungen enthalten.
Neues Vergaberecht
Nach den neuen §§ VOB/A 2016 gilt weiterhin die Nachforderungspflicht. Die neuen §§ VgV 2016 differenzieren für Liefer- und Dienstleistungen hingegen. Der Auftraggeber darf festlegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird.
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