Vergabe 1087
Vorabgestattung des Zuschlags nur bei besonderem Beschleunigungsinteresse
Die Vorabgestattung des Zuschlags erfordert ein besonderes Beschleunigungsinteresse des öffentlichen Auftraggebers. Der Vergabesenat hat die wider-streitenden Interessen selbst abzuwägen (OLG Sachsen-Anhalt, 22.11.2019, 7 Verg 7/19).
Vorabgestattung des Zuschlags
Leitet ein Bieter ein Nachprüfungsverfahren ein, darf der öffentliche Auftraggeber den Zuschlag nicht erteilen. Nur wenn das besondere Beschleunigungsinteresse des Auftraggebers das Rechtsschutzinteresse des Bieters überwiegt, kann dem Auftraggeber der Zuschlag gestattet werden, § 169 Abs. 2 GWB.
Beschleunigungsinteresse erforderlich
Erforderlich ist eine umfassende Interessenabwägung, bei der nicht allein die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags entscheiden. Vielmehr bestehen hohe Anforderungen an das Beschleunigungsinteresse des Auftraggebers.
Eigene Abwägung des Vergabesenats
Gestattet die Vergabekammer den Zuschlag, kann der Bieter gegen die Entscheidung vorgehen. Der Senat hat dann eine eigene Entscheidung zu treffen. Er ist nicht darauf beschränkt, die Entscheidung der Vergabekammer auf Ermessensfehler zu prüfen.