07.09.2018Fachbeitrag

Vergabe 918

Wasserkonzession: Wettbewerb auch ohne Vergaberecht

Konzessionen für die Trinkwasserversorgung dürfen erst nach transparentem Auswahlverfahren vergeben werden (OLG Düsseldorf, 2. Kartellsenat, 21.03.2018, VI-2 U (Kart) 6/16, 2 U (Kart) 6/16).

Entscheidungskriterien transparent

Der EuGH formulierte erstmals Vorgaben, wie Städte und Gemeinden Konzessionsverträge zur Trinkwasserversorgung vergeben dürfen. Sie müssen allen Interessierten rechtzeitig vor Angebotsabgabe ihre Entscheidungskriterien mitteilen.

AEUV und kartellrechtliches Diskriminierungsverbot

Soweit an der Wasserkonzession ein grenzüberschreitendes Interesse besteht, gelten die primärrechtlichen Grundsätze des AEUV und das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot. Dann bestehen für Wasserkonzessionen hohe Anforderungen an ein transparentes, diskriminierungsfreies Verfahren.

Wettbewerb wie bei Strom- und Gaskonzessionen gewährleisten

Die Vergabe von Wasserkonzessionen unterliegt zwar nicht dem Kartellvergaberecht und den §§ 46 ff. EnWG über die Vergabe von Wegenutzungsverträgen für Strom- und Gaskonzessionen. Der EuGH legt den Städten und Gemeinden nahe, sich an den verfahrensrechtlichen Vorgaben für die Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen zu orientieren.

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