Kommunalwirtschaft 093
Wasserversorgungsnetz: Umfang des Übertragungsanspruchs
Der Altkonzessionär ist verpflichtet, der Kommune alle für die Wasserversorgung notwendigen Leitungen und Anlagen zu übertragen (LG Essen, 20.10.2014, 3 O 328/13).
Gemischt genutzte Leitungen
Die Kommune stritt sich mit dem Altkonzessionär nach Auslaufen des Wasserkonzessionsvertrags über den Umfang der Herausgabepflicht. Nach dem Wasserkonzessionsvertrag waren alle im Stadtgebiet verlegten Rohrleitungen, mit Ausnahme derjenigen, die der Versorgung von Abnehmern außerhalb der Kommune dienen, zu übertragen.
Auslegung nach Sinn und Zweck
Diese unklare Vertragsregelung legte das Gericht nach Sinn und Zweck aus. Ausgenommen seien daher nur die Leitungen, die ausschließlich der Versorgung von Abnehmern außerhalb der Kommune dienen. Die Sicherheit und Fortführung der Wasserversorgung als Aufgabe der Daseinsvorsorge steht somit im Vordergrund.
Endschaftsklauseln klar zu fassen
Dieses Urteil sowie vergleichbare Entscheidungen zu Energiekonzessionsverträgen zeigen, dass eindeutige Endschaftsklauseln spätere Probleme vermeiden können. Gerade bei einem Konzessionärswechsel mit regelmäßig angespanntem Verhältnis zwischen den Beteiligten gießt eine unklare Endschaftsklausel unnötiges Öl ins Feuer.
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