Vergabe 1061
Weiter Entscheidungsspielraum bei Anforderungen an Nebenangebote
Öffentliche Auftraggeber haben einen weiten Entscheidungsspielraum, wenn sie Mindestanforderungen an Nebenangebote vorgeben. Sie müssen nicht den Anforderungen an die Hauptangebote entsprechen (OLG Düsseldorf, 20.12.2019, Verg 35/19).
Kein Gleichbehandlungsgebot zwischen Haupt- und Nebenangeboten
Ein Bieter kann nicht geltend machen, die aufgestellten Mindestanforderungen seien im Vergleich zu den Anforderungen an das Hauptangebot zu streng und diskriminierend. Zwischen Haupt- und Nebenangeboten gilt der vergaberechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht.
Anforderungen sachlich und auftragsbezogen
Die Mindestanforderungen an Nebenangebote müssen jedoch auf sachlichen und auftragsbezogenen Merkmalen beruhen und dürfen nicht willkürlich festgelegt werden.