Vergabe 720
Weitere Verfahrensteilnahme auch bei Auflösung der Bietergemeinschaft möglich!
Nach Auflösung einer Bietergemeinschaft kann ein Mitglied der Bietergemeinschaft weiter im eigenem Namen am Verhandlungsverfahren teilnehmen (EuGH, 24.05.2016, C-396/14).
Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten
Hat eine Bietergemeinschaft ein Angebot im Verhandlungsverfahren abgegeben, darf nach deren Auflösung ein Mitglied der Bietergemeinschaft im eigenem Namen anbieten. In einem Verhandlungsverfahren kann so ein angemessener Wettbewerb gewährleistet werden. Die weitere Teilnahme am Verfahren ist jedoch nur zulässig, wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung sämtlicher Bieter nicht beeinträchtigt wird.
Weitere Teilnahme ist an Voraussetzungen geknüpft
Der Grundsatz der Gleichbehandlung wird nicht beeinträchtigt, wenn das Mitglied zum einen die von dem Auftraggeber festgelegten Anforderungen allein erfüllt und zum anderen seine weitere Teilnahme den Wettbewerb nicht beeinträchtigt.
Hinweis neues Vergaberecht
Im neuen Vergaberecht gibt es keine ausdrückliche Vorschrift zur Veränderung der Bieteridentität. Daher steht auch das neue Vergaberecht den obigen Grundsätzen nicht entgegen.