Update Gesellschaftsrecht Nr. 3
Wenig Neues im Aktienrecht
Zum 31. Dezember 2015 ist die Aktienrechtsnovelle 2016 in Kraft getreten. Eingeweihte werden nun
ungläubig fragen, ob das denn wirklich sein kann, ist diese Gesetzesänderung doch ursprungs als Aktienrechtsnovelle 2010 gestartet. Der Gesetzgeber hat sich sodann ein Vergnügen daraus gemacht, das Thema jährlich aus dem Hut zu ziehen und wieder hinter dem Vorhang verschwinden zu lassen. Doch jetzt ist das Vorhaben abgeschlossen! Man sollte meinen, was solange währt, wird besonders gut. Doch der Schein trügt. Vieles wurde diskutiert, noch mehr wurde verworfen. Übrig geblieben ist nur ein bescheidener Rest. Konkret ändert sich Folgendes:
Groß angekündigt wurde die Reform nach der Finanzkrise, um neue Möglichkeiten zur Finanzierung über Wandelschuldverschreibungen einzuführen. Die meisten der damit im Zusammenhang stehenden „Neuerungen“ konnten aber auch schon bisher in der Praxis umgesetzt werden. Wirklich neu ist nur, dass die Betragsgrenze von 50 % des bestehenden Grundkapitals für ein bedingtes Kapital nicht mehr für Wandelschuldverschreibungen gilt, die ein Wandlungsrecht der Emittentin zur Abwendung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit vorsehen.
Beliebig viele Aufsichtsräte
Die Anzahl der Aufsichtsräte in Aktiengesellschaften muss nicht mehr durch drei teilbar sein, sondern kann frei gewählt werden, es sei denn, mitbestimmungsrechtlich ergibt sich etwas anderes. Wer also schon immer mal vier oder sieben Aufsichtsräte haben wollte, kann nun zuschlagen. Nur weniger als drei dürfen es nicht werden. Dies ist unseres Erachtens eine der interessantesten Neuerungen.
Was ist sonst neu? Inhaberaktien sind für ab 2016 neu gegründete Aktiengesellschaften nur zulässig, sofern diese Aktien in Depots verbucht werden. Bei Vorzugsaktien muss eine Nachzahlungspflicht für nicht geleistete Vorzugsdividenden nicht mehr zwingend vorgesehen werden. Schließlich gibt es noch eine Reihe kleiner Fehlerkorrekturen und technischer Änderungen im Gesetz.