16.12.2016Fachbeitrag

Vergabe 784

Wertungsmatrix – Wertung konzeptioneller Bietervorschläge

Eine Wertungsmatrix mit abgestuften, ausfüllungsbedürftigen Wertungskriterien ist zulässig, soweit der Bieter erkennen kann, worauf es dem Auftraggeber bei der Anwendung des Wertungsschemas inhaltlich ankommt (OLG Dresden, 26.01.2016, Verg 1/16).

Ausfüllungsbedürftige Wertungskriterien

Bei der öffentlichen Ausschreibung von Postdienstleistungen, rügte ein unterlegener Bieter die Wertungsmatrix des öffentlichen Auftraggebers. Diese sei nicht hinreichend transparent. Die Wertungsmatrix sah neben dem Preis, fünf weitere Wertungskriterien vor. Innerhalb der Wertungskriterien war eine jeweils dreistufige, gleitende Skala vorgesehen, aus der sich das zu erwartende Niveau der Leistungserbringung, gemessen an den Antworten der Bieter auf einen Fragenkatalog, ablesen lassen sollte.

Erkennbarkeit inhaltlicher Wertung

Das OLG Dresden entschied, eine solche Wertungsmatrix sei mit dem Vergaberecht vereinbar. Ein abgestuftes, ausfüllungsbedürftiges Wertungsschema sei nur dann untauglich, wenn der Bieter nicht erkennen könne, wonach der Auftraggeber die Wertung inhaltlich abstufe. Bei konzeptionellen Ausführungen des Bieters sei es weder praktisch notwendig noch handhabbar, jeden einzelnen Wertungsaspekt im Vorhinein mit einem Punktewert zu versehen. Sonst müsste der Auftraggeber vorab ein Idealkonzept entwickeln. Dies hindere den Auftraggeber daran, unterschiedliche Konzepte zu werten.

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