15.12.2022Fachbeitrag

Vergabe 1318

Wettbewerbsverstöße in Vergabeverfahren

Wettbewerbswidrige Vereinbarungen, die zu einem Ausschluss aus Vergabeverfahren führen können, sind nicht auf kartellrechtswidrige Absprachen i.S.d. Art. 101 AEUV begrenzt (EuGH, 15.09.2022, C-416/21).

Kein Kartellrechtsverstoß für Ausschluss aus Vergabeverfahren erforderlich

Auf Vorlage des Bayerischen Obersten Landesgerichts hatte sich der EuGH mit der Auslegung einer Richtlinienbestimmung zu befassen (Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. d der RL 2014/ 24/EU i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Unterabs. 3 der RL 2014/25/EU). Nach dieser können öffentliche Auftraggeber Bewerber von der Teilnahme von Vergabeverfahren ausschließen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit anderen Wirtschaftsteilnehmern wettbewerbswidrige Vereinbarungen getroffen haben. Die Handlungen seien nicht auf Kartellrechtsverstöße (Art. 101 AEUV) beschränkt, weil die Ausschlussregelung andere Ziele verfolge als das Kartellrecht.

Abschließende Aufzählung fakultativer Ausschlussgründe

Weiter entschied der EuGH, dass Art. 57 Abs. 4 der RL 2014/ 24/EU i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Unterabs. 3 der RL 2014/25/EU zwar abschließend regele, wann Bewerber aufgrund ihrer beruflichen Eignung, eines Interessenkonflikts oder wegen einer mit ihrer Teilnahme einhergehenden Wettbewerbsverzerrung von Vergabeverfahren ausgeschlossen werden können.

Geltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

Einem ergänzenden Rückgriff auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 36 Abs. 1 der RL 2014/25/EU, mit dem sich Ausschlüsse von Vergabeverfahren zusätzlich rechtfertigen ließen, stehe dies aber nicht entgegen.

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