Vergabe 1251
Wirksamkeit einer fehlerhaften Corona-Dringlichkeitsvergabe
Hat der Auftraggeber zulässigerweise eine Dringlichkeitsvergabe gewählt und ein Mindestmaß an Wettbewerb gewährleistet, führt nicht jeder nachfolgende Fehler zur Unwirksamkeit des Auftrags (BayObLG, 20.01.2022, Verg 7/21).
Fehlerhaft ausgewählte Bieter bei Dringlichkeitsvergabe
Der Fall betraf die Beschaffung von Antigenschnelltests auf das Coronavirus Sars-CoV-2. Der Auftraggeber führte ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb durch. Er forderte drei Bieter zur Angebotsabgabe auf. Die Auswahl der Bieter war nach den gerichtlichen Feststellungen allerdings fehlerhaft.
Rechtsfolge der Unwirksamkeit nicht gerechtfertigt
Die fehlerhafte Auswahl der Bieter führe allein nicht zur Unwirksamkeit der Dringlichkeitsvergabe gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB, so das BayOLG. Nicht jeder nachfolgende Fehler im berechtigt gewählten Verfahren ohne europaweite Bekanntmachung führe zur Unwirksamkeit.
Wettbewerbsgrundsatz beachtet
Ist dem Wettbewerbsgrundsatz durch eine Beteiligung einer ausreichenden Anzahl von Unternehmen Genüge getan, bestehe kein Anlass für die schwerwiegende Rechtsfolge der Unwirksamkeit des Auftrags.
Luca-App „die Vierte“?
Anders als in den Entscheidungen des OLG Rostock zur Luca- App (17 Verg 2/21, 17 Verg 4/21, 17 Verg 6/21) wurde im vorliegenden Fall die Frage beantwortet, dass berechtigter Dringlichkeitsvergabe und ausreichenden Wettbewerbs ein Verfahrensfehler nicht zur Unwirksamkeit führt.