28.03.2022Fachbeitrag

Vergabe 1251

Wirksamkeit einer fehlerhaften Corona-Dringlichkeitsvergabe

Hat der Auftraggeber zulässigerweise eine Dringlichkeitsvergabe gewählt und ein Mindestmaß an Wettbewerb gewährleistet, führt nicht jeder nachfolgende Fehler zur Unwirksamkeit des Auftrags (BayObLG, 20.01.2022, Verg 7/21).

Fehlerhaft ausgewählte Bieter bei Dringlichkeitsvergabe

Der Fall betraf die Beschaffung von Antigenschnelltests auf das Coronavirus Sars-CoV-2. Der Auftraggeber führte ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb durch. Er forderte drei Bieter zur  Angebotsabgabe auf. Die Auswahl der Bieter war nach den gerichtlichen Feststellungen allerdings fehlerhaft.

Rechtsfolge der Unwirksamkeit nicht gerechtfertigt

Die fehlerhafte Auswahl der Bieter führe allein nicht zur Unwirksamkeit der Dringlichkeitsvergabe gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB, so das BayOLG. Nicht jeder nachfolgende Fehler im berechtigt gewählten Verfahren ohne europaweite Bekanntmachung führe zur Unwirksamkeit. 

Wettbewerbsgrundsatz beachtet

Ist dem Wettbewerbsgrundsatz durch eine Beteiligung einer ausreichenden Anzahl von Unternehmen Genüge getan, bestehe kein Anlass für die schwerwiegende Rechtsfolge der Unwirksamkeit des Auftrags.

Luca-App „die Vierte“?

Anders als in den Entscheidungen des OLG Rostock zur Luca- App (17 Verg 2/21, 17 Verg 4/21, 17 Verg 6/21) wurde im vorliegenden Fall die Frage beantwortet, dass berechtigter Dringlichkeitsvergabe und ausreichenden Wettbewerbs ein Verfahrensfehler nicht zur Unwirksamkeit führt.

Download Volltext

Als PDF herunterladen
Als PDF herunterladen

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.