Vergabe 1466
Wissensvorsprung eines Projektanten ist auszugleichen
Wenn ein Bieter den öffentlichen Auftraggeber vor der Vergabe beraten hat, muss dieser sicherstellen, dass kein Wettbewerbsvorteil entsteht (OLG Düsseldorf, 13.05.2024, Verg 33/23).
Ermessen des Auftraggebers
Der öffentliche Auftraggeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über Maßnahmen zur Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs. Er bewertet unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, ob der Grundsatz der fairen Wettbewerbs gewahrt bleibt, wenn sich der Projektant an der Ausschreibung beteiligen darf.
Transparenz
Informations- und Wissensvorsprünge können ausgeglichen werden, indem gegenüber dem Projektanten offengelegte Informationen transparent für alle Bieter einsehbar sind.
Eignungs- und Wertungskriterien
Wenn sich der Projektant beteiligen darf, sind die Eignungs- und Zuschlagskriterien so neutral zu gestalten, dass sein Vorsprung ihm keine Vorteile bei der Bewertung verschafft.