Vergabe 1037
Wohnungsunternehmen doch öffentliche Auftraggeber
Kommunale Wohnungsunternehmen erfüllen grund-sätzlich im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art und sind in der Regel, auch wenn sie Gewinne anstreben, öffentliche Auftraggeber (OLG Rostock, 02.10.2019, 17 Verg 3/19).
Einzelfallprüfung erforderlich
Das OLG Rostock entschied, dass eine Gewinnerzielungs-absicht nicht zwingend dafür spreche, dass das Wohnungs-unternehmen die im Allgemeininteresse liegende Aufgabe gewerblich wahrnehme.
Gewinnerzielung nur „nice to have“?
Dies gelte erst recht, wenn die Gewinnerzielung für den kommunalen Gesellschafter nicht im Vordegrund stehe und fehlende Gewinnaussichten den Fortbestand des Unternehmens nicht ernstlich gefährden. Denn unter diesen Umständen besteht die Gefahr, dass sich das Wohnungsunternehmen bei der Auftragsvergabe von anderen als wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt.
Weitere Indizien entscheidend
In der Folge müssen kommunale Wohnungsunternehmen öffentliche Aufträge ausschreiben, es sei denn, weitere Indizien sprechen dafür, dass sie ihre Aufgaben gewerblich wahrnehmen.