Vergabe 1355
Zentrale Beschaffungsstellen dürfen nur ausschreibungsbezogene Leistungen erbringen
Unternehmen sind nur dann als zentrale Beschaffungsstellen zu qualifizieren, wenn sie Vergabeverfahren für den öffentlichen Auftraggeber durchführen oder in seinem Namen beschaffen und keine darüberhinausgehenden Leistungen für den öffentlichen Auftraggeber erbringen (OLG Karlsruhe, 01.10.2021, 15 Verg 8/21).
Inhalt des Vertrags maßgeblich
Öffentliche Auftraggeber dürfen zentrale Beschaffungsstellen ohne Ausschreibung nur mit Leistungen beauftragen, die unmittelbar der Organisation eines Vergabeverfahren dienen. Ausschlaggebend für die Bewertung ist dabei nicht die Bezeichnung der Vereinbarung zwischen dem öffentlichen Auftraggeber – hier z. B. als „Kooperationvertrag“ –, sondern allein ihr Inhalt.
Weitergehende Leistungen führen zur Ausschreibungspflicht
Erbringt die Beschaffungstelle darüber hinaus Leistungen, die nicht der Beschaffung dienen, muss der Vertrag dagegen ausgeschrieben werden. Im konkreten Fall umfasste der „Kooperationsvertrag“ mit einer Einkaufsgemeinschaft z. B. auch Leistungen des Vertragsmanagements, der kontinuierlichen Marktbeoachtung, des Benchmarkings und der Förderung des eBusiness im Allgemeinen.
Ausnahme: Inhouse-Vergabe
Ein Auftrag ohne Ausschreibung ist allerdings auch in solchen Fällen möglich, wenn die Voraussetzungen für eine Inhouse-Vergabe gegeben sind.