29.08.2016Fachbeitrag

Vergabe 750

Zu den Anforderungen an die vorherige Rüge

Für das Erfordernis der „vorherigen“ Rüge kommt es auf den Zeitpunkt der Antragsstellung bei der Vergabekammer an – nicht auf den Zeitpunkt der Zustellung (OLG Saarbrücken, 27.06.2016, 1 Verg 2/16).

Entstehen der Rügepflicht

Die Rügeobliegenheit besteht bereits dann, wenn dem Bieter Tatsachen bekannt sind, die aus subjektiver Sicht den Schluss auf einen Vergaberechtsverstoß erlauben und die es bei vernünftiger Betrachtung als gerechtfertigt erscheinen lassen, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden; das Feststellen eines völlig zweifelsfreien Verstoßes ist nicht erforderlich.

Keine Entbehrlichkeit

Eine vorherige Rüge ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil damit zu rechnen ist, dass die Vergabestelle die Rüge als unbegründet ansieht.

Neues Recht

Auch nach neuem Vergaberecht ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB für die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags die vorherige Rüge erforderlich. Beachtenswert ist die Neuerung in § 160 Abs.3 Nr. 1 GWB: an die Stelle der „Unverzüglichkeit“ ist nun die 10-Tages-Frist getreten.

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