Vergabe 1279
Zulässigkeit von Rückforderungen in Zuwendungsverhältnissen
Zuwendungsgeber dürfen Fördermittel bei Verstößen gegen Vergaberecht mittels COCOF-Leitlinien rückfordern (VG Cottbus, 21.12.2021, 3 K 2560/17).
Nebenbestimmungen verpflichten, Vergaberecht einzuhalten
Der Kläger wandte sich gegen den Widerruf und die Erstattung einer Zuwendung durch die Beklagte für den Bau eines touristischen Hafens mit Promenade. Gegenstand des Zuwendungsverhältnisses waren die ANBest-G (Allgemeine Nebenbestimmungen für die Projektförderung an Gemeinden) und damit die Auflage, das Vergaberecht anzuwenden.
Widerruf erst nach Bekanntgabe
Das VG bestätigt, dass Fördermittel wegen Fehlern im Rahmen einer Ausschreibung erst zurückgefordert werden dürfen, nachdem dem Begünstigten die Auflage bekannt gegeben wurde, Vergaberecht einzuhalten.
Rückforderungsumfang nach Leitlinie
Wird der mit den Fördermitteln verfolgte Zweck verfehlt, so dürfen diese widerrufen werden, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen. Der Zuwendungsgeber darf die Fördermittel in dem Umfang rückfordern, der sich aus den COCOF-Leitlinien und dem Beschluss der europäischen Kommission C (2013) 9527 final vom 19.12.2013 ergibt. Die COCOF-Leitlinien dienen als Orientierungshilfe bei der Beurteilung von Vergabeverstößen und der Festsetzung entsprechender Finanzkorrekturen in ganz oder teilweise EU-finanzierten Fördervorhaben.