20.12.2021Fachbeitrag

Vergabe 1224

Zusätzliche Anforderungen bei vorbehaltenen Aufträgen zulässig

Ein Mitgliedstaat darf bei der Vergabe von Aufträgen, die Förderwerkstätten vorbehalten werden, zusätzliche Anforderungen an diese Einrichtungen stellen (EuGH, 06.10.2021, C-598/19).

Für Förderwerkstätten vorbehaltene Aufträge

Öffentliche Auftraggeber dürfen nach Unionsrecht Förderwerkstätten und Wirtschaftsteilnehmern, deren Hauptzweck die Integration von Menschen mit Behinderungen und benachteiligten Personen ist, Aufträge vorbehalten, wenn mindestens 30 % ihrer Beschäftigten zu dieser Personengruppe zählen.

Zusätzliche Anforderungen im nationalen Recht zulässig

Der EuGH hat entschieden, dass die Mitgliedstaaten über diese Voraussetzungen hinaus weitere Voraussetzungen festlegen dürfen, die diese Einrichtungen erfüllen müssen, um an dem Verfahren zur Vergabe vorbehaltener öffentlicher Aufträge teilnehmen zu dürfen.

Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit

Diese zusätzlichen Anforderungen müssen dem Gleichbehandlungs- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen. Zudem müssen diese zusätzlichen Voraussetzungen dazu beitragen, die Eingliederung von Personen mit Behinderung oder benachteiligten Personen in die Gesellschaft zu fördern.

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