Vergabe 1435
Zuschlagsverbot auch bei Zeitnot
Der übliche Zeitverlust durch Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahren begründet kein besonderes Eilbedürfnis für die Beschaffung (OLG Rostock, 14.12.2022, 17 Verg 3/22).
Allgemeininteresse an zügiger Vergabe reicht nicht
Das OLG Rostock verlängerte das in einem Beschwerdeverfahren geltende Zuschlagsverbot. Das bloße Allgemeininteresse an einer möglichst zeitnahen Vergabe überwiegt nicht das Rechtsschutzinteresse des übergangenen Bieters. Es muss ein besonderes Beschleunigungsinteresse hinzutreten.
Auftraggeber müssen Gerichtsverfahren einkalkulieren
Der übliche Zeitverlust durch Gerichtsverfahren genügt nicht. Auftraggeber müssen einkalkulieren, dass Bieter Rechtsbehelfe einlegen. Gesetzliche Fristen und das Beschleunigungsgebot tragen den Interessen der Auftraggeber ausreichend Rechnung.