07.02.2024Fachbeitrag

Vergabe 1435

Zuschlagsverbot auch bei Zeitnot

Der übliche Zeitverlust durch Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahren begründet kein besonderes Eilbedürfnis für die Beschaffung (OLG  Rostock, 14.12.2022, 17 Verg 3/22).

Allgemeininteresse an zügiger Vergabe reicht nicht

Das OLG Rostock verlängerte das in einem Beschwerdeverfahren geltende Zuschlagsverbot. Das bloße Allgemeininteresse an einer möglichst zeitnahen Vergabe überwiegt nicht das Rechtsschutzinteresse des übergangenen Bieters. Es muss ein besonderes Beschleunigungsinteresse hinzutreten.

Auftraggeber müssen Gerichtsverfahren einkalkulieren

Der übliche Zeitverlust durch Gerichtsverfahren genügt nicht. Auftraggeber müssen einkalkulieren, dass Bieter Rechtsbehelfe einlegen. Gesetzliche Fristen und das Beschleunigungsgebot tragen den Interessen der Auftraggeber ausreichend Rechnung.

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