12.09.2016Fachbeitrag

Vergabe 757

Zuständigkeit der Vergabekammern bestimmt sich allein nach objektiven Maßstäben

Die rechtsirrige Annahme der Vergabestelle, einen Auftrag europaweit nach den Regeln des GWB ausschreiben zu müssen, führt nicht dazu, dass den Bietern der Weg zu den Vergabekammern offen steht (OLG Naumburg, 17.06.2016, 7 Verg 2/16).

Keine Zuständigkeit per Selbstbindung!

Die Vergabenachprüfungsinstanzen können weder durch eine Angabe in der Bekanntmachung noch durch Parteivereinbarung sachlich zuständig werden. Die Rechtswegzuständigkeit richtet sich allein nach der wahren Rechtsnatur des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses.

Umkehrschluss zur Zuständigkeit bei de facto Vergabe

Dass im Vergaberecht ein materielles Verständnis vorherrscht, zeigt sich bereits an den Rechtsprechungsgrundsätzen zur de facto Vergabe. Danach unterliegen auch solche Vergaben der Nachprüfung, in denen der Auftraggeber rechwidrig kein öffentliches Vergabeverfahren eingeleitet hat.

Neues GWB: Erweiterung des Zuständigkeitsbereichs!

Im Anwendungsbereich des neuen GWB gelten für die Zuständigkeit ebenfalls rein objektive Maßstäbe. Zu beachten ist hier die Erweiterung des Zuständigkeitsbereichs auf Dienstleistungskonzessionen gemäß § 156 GWB n. F.

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