26.02.2021Fachbeitrag

Update Arbeitsrecht Februar 2021

Zuvor-Beschäftigung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG – Unterbrechung der Erwerbsbiografie

BAG 16.09.2020 - 7 AZR 552/19

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem neuen Urteil Hilfestellung bezüglich der verfassungskonformen Auslegung des Vorbeschäftigungsverbots gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG gegeben.

Der Kläger war, nach erfolgreich absolviertem Studium in der Fachrichtung Technische Gebäudeausrüstung, in den Jahren 2008 bis 2010 bei dem Beklagten im Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (SIB) als Sachbearbeiter tätig. Dort war er in der Gruppe Betriebstechnik des Bereichs Planungs- und Baumanagement eingesetzt. Nach Ende dieser Tätigkeit absolvierte der Kläger ein weiteres Studium mit Abschluss als „Verwaltungs-Betriebswirt“. Gegenstand des Studiums war vor allem die Vermittlung betriebswirtschaftlicher sowie rechtlicher Kenntnisse. Danach war er als Objektleiter technisches Gebäudemanagement im Privatsektor tätig. Etwa fünf Jahre nach seiner Tätigkeit im SIB schloss der Kläger mit dem Beklagten einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag als Referent im Referat Betriebssicherheit bei der Landesdirektion Sachsen ab. In seinen Aufgabenbereich fielen u. a. der Vollzug der Arbeitsschutzgesetzgebung und die Aufsicht über bestimmte überwachungsbedürftige Anlagen.

Entscheidung des Gerichts

Das BAG entschied, dass die Befristung des Arbeitsvertrages wegen Verstoßes gegen das Vorbeschäftigungsverbot unwirksam sei. 

Gemäß dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) muss dieses Verbot verfassungskonform ausgelegt werden. Bei Unzumutbarkeit für die Parteien sei es nicht anwendbar und eine neue Befristung ohne Sachgrund möglich. Eine Unzumutbarkeit ist nach Ansicht des BVerfG insbesondere anzunehmen, wenn eine Vorbeschäftigung „sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist“. Vorliegend lag die Beschäftigung weder lange zurück noch war sie von sehr kurzer Dauer. 

Das BAG lehnte auch das Vorliegen einer ganz anders gearteten Tätigkeit ab. Es könne nicht jede Aus- und Weiterbildung zur Unzumutbarkeit der Anwendung des Vorbeschäftigungsverbots führen. Entscheidend sei vielmehr, ob die Aus- und Weiterbildung den Arbeitnehmer zur Erfüllung von Aufgaben befähige. Dies müsse zwar nicht unbedingt einer beruflichen Neuorientierung im Sinne einer Tätigkeit in einer anderen Branche gleichkommen, der Erwerbsbiographie des Arbeitnehmers aber doch eine völlig andere Richtung geben. 

Vorliegend hat das BAG keine ganz anders geartete Tätigkeit angenommen. Eine solche liege nicht vor, obwohl die Referentenstelle, anders als die Stelle als Sachbearbeiter, zumindest auch Überwachungsaufgaben im Umfang von 50 Prozent mit umfasste. Dies sei jedoch nicht so erheblich, dass schon von einer ganz anders gearteten Tätigkeit gesprochen werden könne.

Der zwischenzeitlich erworbene Abschluss als „Verwaltungs-Betriebswirt“ führe ebenfalls nicht zu einem Bruch der Erwerbsbiographie. Unter Heranziehung von Stellenbeschreibung und früherem Arbeitszeugnis erläutert das BAG, dass der Kläger über die für die Tätigkeit als Referent notwendigen Fähigkeiten und fachlichen Qualifikationen bereits aufgrund seines technischen Studiums, vor Aufnahme der ersten Tätigkeit bei der Beklagten, verfügt habe. Dieses Wissen habe er nicht erst durch den Abschluss als „Verwaltungs-Betriebswirt“ erworben. Das betriebswirtschaftliche Studium sei laut Stellenbeschreibung für die Referentenstelle nicht notwendig gewesen.

Es gilt also, dass nicht jede Aus- oder Weiterbildung zur Unzumutbarkeit des Vorbeschäftigungsverbots führt. Die Weiterbildung muss zu einem Bruch der Erwerbstätigkeit führen, was aber nicht zeitlich, sondern inhaltlich zu verstehen ist. Dies war vorliegend nicht der Fall.

Konsequenzen für die Praxis 

Die Handhabung der Befristung von Arbeitsverträgen nach Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber abseits von der Einschlägigkeit eines Sachgrundes wird auch in Zukunft mit Unsicherheit behaftet bleiben. Arbeitgeber sollten im Zweifel die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen eher restriktiv handhaben. 

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