04.02.2020Fachbeitrag

Update Compliance 2/2020

BGH: Verkürzung der Verjährung bei Sozialversicherungsbetrug?

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs beabsichtigt, seine Rechtsprechung zur Verjährung vom Vorenthalten und Veruntreuen von Sozialversicherungsbeiträgen zu ändern und damit die Verjährungszeiten erheblich zu verkürzen. Sein Anfragebeschluss (BGH) vom 13. November 2019 an die übrigen Strafsenate hat angesichts der erheblichen Kritik aus Praxis und Literatur an der jetzigen Rechtslage gute Aussichten auf Erfolg.

Bislang verjährten Taten gemäß § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB in 35 bzw. 36 Jahren und galten damit faktisch als unverjährbar. Nach bisheriger Rechtsprechung des BGH und der wohl überwiegenden Meinung in der Literatur verjähren Taten nach § 266a Abs. 1 StGB (Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen) erst, wenn die Beitragspflicht tatsächlich erloschen ist. Entsprechendes gilt für Taten gemäß § 266a Abs. 2 Nr. 2 StGB (Vorenthalten von Arbeitgeberanteilen durch pflichtwidriges Unterlassen von Angaben). Zur Begründung der Anknüpfung an das Erlöschen der Beitragspflicht verweist der BGH regelmäßig auf den Charakter der beiden Straftatbestände als echte Unterlassungsdelikte.

Echte Unterlassungsdelikte gelten dann als vollendet, wenn die strafbewehrte Handlungspflicht erstmals hätte erfüllt werden müssen, aber nicht erfüllt worden ist. Der Zeitpunkt der Tatvollendung gilt zugleich als Beginn der strafrechtlichen Verjährungsfrist, die sich vorliegend auf fünf Jahre beläuft. Bei § 266a StGB besteht der tatbestandliche Unrechtskern im Vorenthalten der Beiträge zur Sozialversicherung. Tatvollendung soll daher eintreten, sobald die versäumte Zahlungsfrist abläuft, d.h. mit dem Verstreichenlassen des Fälligkeitszeitpunktes, ohne dass die entsprechenden Beiträge abgeführt worden sind. Im Falle der vorsätzlichen Tatbegehung verjährt die Beitragsschuld allerdings erst nach 30 Jahren, vgl. § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Erst nach Ablauf der 30 Jahre beginnt dann die strafrechtliche Verjährungsfrist zu laufen.

An dieser Rechtsauffassung möchte der 1. Strafsenat nicht mehr länger festhalten. Nach seiner Ansicht sei es vielmehr richtig, die Verjährung bei Taten gemäß § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB mit dem Verstreichenlassen des Fälligkeitszeitpunkts der Sozialversicherungsbeiträge beginnen zu lassen und nicht mit dem Erlöschen der Beitragsschuld. Denn bereits bei Nichtzahlung im Fälligkeitszeitpunkt sei die Rechtsgutsverletzung irreversibel eingetreten. Ein weiteres bzw. fortgeführtes Unterlassen sei nicht mehr strafbar.

Der 1. Strafsenat hat sich der seit Jahren wachsenden Kritik in der Literatur und Praxis nunmehr angenommen und sich durch seinen Anfragebeschluss zu dem offensichtlichen Wertungswiderspruch zur Verjährung anderer vergleichbarer Tatbestände geäußert. Besonders begrüßenswert sei die Angleichung des Verjährungsbeginns der Taten nach § 266a Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 2 StGB und § 266a Abs. 2 Nr. 1 StGB (Vorenthalten von Arbeitgeberanteilen durch unrichtige und unvollständige Angaben). Entsprechendes gilt für die Verjährung der regelmäßig mit § 266a StGB einhergehende Steuerhinterziehung. Diese beginnt ebenfalls mit dem Verstreichenlassen des Fälligkeitszeitpunktes der Sozialversicherungsbeiträge.

Aus diesen Gründen fragt der 1. Strafsenat bei den übrigen Senaten des BGH an, ob an etwaiger entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten werden soll.

Praxishinweis

Zwar gilt es, die Reaktion der übrigen Strafsenate des BGH auf den Anfragebeschluss des 1. Strafsenates abzuwarten. Aufgrund der in den vergangenen Jahren zunehmenden Kritik an der bisherigen Rechtsprechung des BGH bestehen aber gute Chancen, dass sich die übrigen Senate des BGH dem 1. Strafsenat anschließen werden.

Der Beschluss des BGH ist nicht in "Schwarzarbeits"-Fällen von enormer Relevanz. Auch im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Honorarkräften und freien Mitarbeitern übersehen Unternehmen oftmals sozialversicherungs- und steuerrechtliche Abführungspflichten (Problematik der sog. "Scheinselbständigkeit").

Obwohl sich (im Falle einer Rechtsprechungsänderung) die strafrechtlichen Risiken bzw. Folgen für Täter des § 266a StGB minimieren, dürfen betroffene Unternehmen Folgendes nicht außer Acht lassen: Unabhängig von der strafrechtlichen Verjährung besteht die sozialversicherungsrechtliche Zahlungspflicht bis zum Erlöschen der Beitragspflicht fort. Dies bedeutet, dass bei vorsätzlichen Handeln die Sozialversicherungsbeiträge nebst Säumniszuschlägen für bis zu 30 Jahre nachentrichtet werden müssen. Hierzu korrespondierend besteht auch der Steueranspruch nach dem Beendigungszeitpunkt fort. Insoweit sollten möglicherweise betroffene Unternehmen umgehend Klarheit bzgl. des Status der von ihnen beauftragten Fachkräfte und Unternehmen schaffen. U.a. besteht die Möglichkeit, durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund ein sog. Statusfeststellungsverfahren durchführen lassen. Ein solches verschafft jedenfalls Klarheit über die Sichtweise der Sozialversicherungsträger hinsichtlich des konkreten Einzelfalls.

Als PDF herunterladen

Ansprechpartner

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.