29.05.2019Fachbeitrag

Update Arbeitsrecht Mai 2019

Geschäftsgeheimnisgesetz in Kraft getreten

Jetzt ist es da. Das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) ist am 26. April 2019 in Kraft getreten. Unternehmen, die den Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse (wie z.B. Kunden-, Lieferanten-, Personallisten) weiterhin gewährleisten wollen, sind ab sofort gehalten, angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen zu ergreifen und zu dokumentieren.

Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen

Eine der wesentlichen Änderungen der Rechtslage besteht darin, dass Geschäftsgeheimnisse nach dem neuen GeschGehG nur noch als solche gelten, wenn sie vom Arbeitgeber aktiv geschützt werden. Bislang genügte ein subjektiver Geheimhaltungswille des Arbeitgebers, damit ein rechtlich geschütztes Geschäftsgeheimnis vorlag. Fortan greift der volle gesetzliche Schutz bei Geheimnisverrat/Datendiebstahl – wie z.B. Schadenersatz-, Unterlassungs- und Auskunftsansprüche – nur, wenn seitens des Arbeitgebers angemessene Schutzmaßnahmen ergriffen wurden und ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht. Ein Unternehmen muss seinen Geheimhaltungswillen in Bezug auf bestimmte Informationen sichtbar dokumentieren.

Nach dem neuen GeschGehG könnte insbesondere auch eine außerordentliche Kündigung, die ein Arbeitgeber gegenüber einem Mitarbeiter ausspricht, der beispielsweise sensible aber nicht hinreichend geschützte Unternehmensdaten an einen Wettbewerber weitergeleitet hat, zukünftig schon alleine mangels Qualifizierung der Daten als Geschäftsgeheimnis ungerechtfertigt sein.

Was „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Grundsätzlich gilt: Je gewichtiger die wirtschaftliche Bedeutung des Geschäftsgeheimnisses für das Unternehmen ist, desto strenger sind auch die Anforderungen an die getroffenen Maßnahmen zur Geheimhaltung. In Betracht kommen vor allem physische Zugangsbeschränkungen, elektronische Zugangsbeschränkungen und vertragliche Schutzmechanismen (vgl. unser Update Compliance Nr. 5/2019 sowie unser Update IP Nr.13). Da ein großes Risiko beim Schutz von Geschäftsgeheimnissen oftmals von den eigenen Mitarbeitern ausgeht, ist zugleich die Sensibilisierung der eigenen Belegschaft für dieses Thema unerlässlich.

Praxishinweis

Arbeitgeber sollten spätestens jetzt ihre Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse bestimmen, zuordnen und gewichten. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse müssen zudem vor dem Zugriff durch Mitarbeiter (Mitarbeitergruppen) geschützt werden, für die sie im betrieblichen Alltag keine Relevanz haben. Entsprechend der neuen gesetzlichen Vorgaben sind ferner die Geheimnisschutzklauseln in Arbeitsverträgen zu prüfen und bei Bedarf anzupassen; idealerweise verweisen sie auf eine unternehmensinterne Geheimnisschutzrichtlinie. Zwar sind die eigenen Mitarbeiter bereits aufgrund ihrer arbeitsvertraglichen Nebenpflichten im laufenden Arbeitsverhältnis zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Verzicht auf Geheimnisschutzklauseln bzw. entsprechende Geheimnisschutzrichtlinien wird jedoch von den Arbeitsgerichten unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage zukünftig als Indiz für einen „nachlässigen Umgang“ mit Geschäftsgeheimnissen gewertet werden. Daraus resultierend könnten Gerichte auf ein nur geringfügiges Geheimhaltungsinteresse schließen. Im Rahmen der im Arbeitsrecht regelmäßig notwendigen Interessenabwägung könnte sich damit die Rechtsposition von Arbeitgebern in Arbeitsgerichtsprozessen verschlechtern.

Arbeitgeber, die bisher dem Thema Geheimnisschutz wenig oder gar keine Beachtung geschenkt haben, sollten spätestens jetzt umdenken und Richtlinien zum Geheimnisschutz in ihren Unternehmen etablieren; dies nicht zuletzt auch mit Blick auf einen nachvertraglichen Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

Weitergehende Informationen erhalten Sie in unserem Erklärvideo „Psst, Geheimnisschutz – Neues Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“.

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