21.04.2016Fachbeitrag

zuerst erschienen im Behörden Spiegel Online am 21.04.2016

Keine Informationsfreiheit bei privatrechtlichem Handeln der Gemeinde

Bürger haben gegen Behörden keinen Anspruch auf Akteneinsicht, wenn diese rein privatrechtlich und nicht als Verwaltungsbehörde tätig werden (VG Trier, Entscheidung vom 22.02.2016, 6 K 2390/15).

Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier in einem Fall, in dem ein Bürger Einsicht in einen zwischen der Gemeinde und einem Windkraftbetreiber geschlossenen Pachtvertrag begehrte. Zu Unrecht, wie das Gericht entschied.

Einsicht nur bei Verwaltungstätigkeiten

Denn der Abschluss des Pachtvertrages sei keine Verwaltungstätigkeit der Gemeinde gewesen. Das Landestransparenzgesetz RLP sieht jedoch einen Informationsanspruch nur bei Verwaltungstätigkeiten der Gemeinde vor. Dieser liegt nicht vor, wenn die Gemeinde lediglich als privatrechtlicher Eigentümer tätig wird und im Rahmen ihrer Befugnisse aus ihrem Grundeigentum handelte.

Die Beschränkung des Informationsrechts auf Verwaltungstätigkeiten der Bürger sehen viele Transparenzgesetze / Informationsfreiheitsgesetze der Bundesländer vor, so z.B. auch § 2 Abs. 1 IFG NRW.

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