Newsletter Gesellschaftsrecht/M&A Dezember 2020
Update Transparenzregister durch die neuen FAQs des Bundesverwaltungsamts
Das Bundesverwaltungsamt („BVA“) hat als zuständige Rechts- und Fachaufsichtsbehörde am 19. August 2020 neue FAQs („BVA FAQs“) bezüglich des geldwäscherechtlichen Transparenzregisters erlassen.
Hintergrund zum Transparenzregister
Nach § 18 Geldwäschegesetz („GwG“) dient das Transparenzregister zur Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten von bestimmten Rechtsträgern, wie insbesondere Kapital- und Personengesellschaften mit Ausnahme der GbR. Hinsichtlich des wirtschaftlich Berechtigten sind Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und die Staatsangehörigkeit gegenüber dem Transparenzregister anzugeben. Dies gilt nicht, wenn eine sog. „Mitteilungsfiktion“ greift, weil die Angaben bereits aus anderen öffentlichen Registern – wie zum Beispiel dem Handelsregister – hervorgehen. Für juristische Personen (d.h. nicht für Stiftungen und Personengesellschaften) definiert § 3 Abs. 2 GwG den wirtschaftlich Berechtigten als eine natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar hinsichtlich eines Rechtsträgers mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf sonstige Weise Kontrolle ausübt. Verstöße gegen die Mitteilungspflicht zum Transparenzregister stellen bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten dar, wobei das Bußgeld in besonderen Fällen bis zu EUR 5 Mio. oder 10 Prozent des letzten Jahresgesamtumsatzes betragen kann.
Ausweitung des Kreises der wirtschaftlich Berechtigten
Die neuen FAQs erweitern den Kreis der möglichen wirtschaftlich Berechtigten erheblich.
Sie stellen zum einen klar, dass zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten die von dem Rechtsträger selbst gehaltenen Kapitalanteile herausgerechnet werden müssen. Hält beispielsweise eine Gesellschaft eigene Kapitalanteile von 40 Prozent und drei weitere natürliche Personen jeweils Kapitalanteile von 20 Prozent , gelten diese natürlichen Personen als wirtschaftlich Berechtigte. Unter Herausrechnung der von der Gesellschaft selber gehaltenen Kapitalanteile halten die natürlichen Personen jeweils 33,3 Prozent des Stammkapitals.
Bisher galten zum anderen auch natürliche Personen, die aufgrund eines Widerspruchs- bzw. Vetorechtes die Kontrolle über Entscheidungen von Haupt- bzw. Gesellschafterversammlungen hatten, als wirtschaftlich Berechtigte, da sie auf sonstige Weise Kontrolle über den Rechtsträger ausübten. Die BVA FAQs regeln nun zusätzlich, dass die Möglichkeit einzelner Gesellschafter, Entscheidungen des Rechtsträgers aufgrund ihrer Stimmrechte oder Kapitalbeteiligung verhindern zu können, einem solchen Vetorecht gleichsteht und mithin ebenfalls zu einer Kontrolle in sonstiger Weise führt.
Sieht die Satzung bzw. der Gesellschaftsvertrag für Gesellschafterbeschlüsse Einstimmigkeit vor, ist jeder Gesellschafter als wirtschaftlich Berechtigter anzusehen und zwar unabhängig von seiner Beteiligungshöhe, d.h. auch wenn er weniger als 25 Prozent der Stimmrechte / Kapitalanteile hält.
Weiterhin ist eine Kontrolle auf sonstige Weise auch dann anzunehmen, wenn der Gesellschaftsvertrag für die Beschlussfassung der Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung die Anwesenheit einer bestimmten Kapitalbeteiligung vorsieht. Ist diesbezüglich beispielsweise die Anwesenheit einer Kapitalbeteiligung von 90 Prozent vorgesehen, führt auch die unmittelbare Kapitalbeteiligung an dem Rechtsträger in Höhe von 11 Prozent zu einer Kontrolle in sonstiger Weise.
Ist es dagegen erforderlich, dass zwei oder mehr Gesellschafter zusammenwirken müssen, um eine Entscheidung zu verhindern, begründet dies keine wirtschaftliche Berechtigung eines Gesellschafters.
Fazit
Die BVA FAQs erweitern die Meldepflichten zum Transparenzregister über eine Ausdehnung des Begriffes des wirtschaftlich Berechtigten erheblich. Dies insbesondere deshalb, weil nun auch die Möglichkeit einzelner Personen, Gesellschafterbeschlüsse aufgrund eines satzungsgemäßen Einstimmigkeitserfordernis zu verhindern, zu der Einstufung als wirtschaftlich Berechtigter führen soll. Bei der Erstellung bzw. der Änderungen von Satzungen und Gesellschaftsverträgen sollte daher immer darauf geachtet werden, wie sich entsprechende Klauseln in Satzungen und Gesellschaftsverträgen auf die Mitteilungspflichten zum Transparenzregister auswirken.