24.09.2019Fachbeitrag

Update Investmentfonds Nr. 14

Abschaffung der Registrierungsmöglichkeit einer Kapitalverwaltungsgesellschaft hinsichtlich der Verwaltung von geschlossenen Publikumsfonds geplant Sven Johannsen

Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz haben sich auf ein Maßnahmenpaket zur Stärkung des Anlegerschutzes verständigt. Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen geplant:

  • Abschaffung sogenannter unvollständiger Verkaufsprospekte bei Vermögensanlagen
  • Verbot von Blindpool-Konstruktionen bei Vermögensanlagen
  • Beschränkung des Vertriebs von Vermögensanlagen au Abschafff beaufsichtigte Vermittler
  • Bessere Prüfungsmöglichkeit der Rechnungslegung von Vermögensanlagenemittenten
  • Verpflichtende Mittelverwendungskontrolle durch unabhängigen Dritten im Fall von Direktinvestments
  • Konsequente Nutzung der Produktinterventionsbefugnis bei Vermögensanlagen
  • Abschaffung der bloßen Registrierungsmöglichkeit bei geschlossenen Publikumsfonds
  • Übertragung der Aufsicht über freie Finanzanlagenvermittler auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“)
  • Verstärkte BaFin-Aktivitäten zur Verbraucherbildung im Bereich Vermögensanlagen

Somit beabsichtigt das Maßnahmenpakt zur Stärkung des Anlegerschutzes in erster Linie eine Verschärfung der Regulierung für Vermögensanlagen nach dem Vermögensanlagengesetz. Die durch das Kapitalanlagegesetzbuch („KAGB“) regulierte Fondsbranche ist unmittelbar nur durch die geplante Abschaffung der Registrierungsmöglichkeit bei geschlossenen Publikumsfonds betroffen. Durch diese geplante Änderung des KAGB soll nach Auffassung des Autors auch verhindert werden, dass Anbieter von Vermögensanlagen nach Umsetzung des Maßnahmenpaketes zur Stärkung des Anlegerschutzes in den Anwendungsbereich des KAGB ausweichen.

Hintergrund

Die Verwaltung von Investmentvermögen i. S. d. KAGB bedarf grundsätzlich einer durch die BaFin genehmigten Kapitalverwaltungsgesellschaft („KVG“). Hierbei ist die Komplexität des Genehmigungsverfahrens für die KVG und die laufende Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben durch die KVG durchaus mit den hohen Anforderungen an die Kreditwirtschaft vergleichbar.

Soweit durch eine KVG hinsichtlich der verwalteten Fondsvolumina gewisse Schwellenwerte nicht überschritten werden, besteht jedoch die Möglichkeit einer bloßen Registrierung der KVG. Hierbei bleibt die registrierte KVG hinsichtlich des erforderlichen aufsichtsrechtlichen Aufwandes deutlich hinter der genehmigten KVG zurück und ist daher für die Verwalter von kleineren Fondsvolumina im Vergleich zur genehmigten KVG eine sinnvolle Alternative.

So besteht beispielsweise für eine KVG, die die Verwaltung von geschlossenen Publikumsfonds beabsichtigt, nach § 2 Abs. 5 KAGB die Registrierungsmöglichkeit, wenn insbesondere die Vermögensgegenstände der verwalteten inländischen geschlossenen Publikumsfonds einschließlich der durch den Einsatz von Leverage erworbenen Vermögensgegenstände insgesamt nicht den Wert von 100 Millionen Euro überschreiten.

Beabsichtige Abschaffung der Registrierungsmöglichkeit bei geschlossenen Publikumsfonds

Nach dem Inhalt des Maßnahmenpaketes zur Stärkung des Anlegerschutzes sollen künftig alle Verwalter geschlossener Publikumsfonds der Erlaubnispflicht durch die BaFin unterliegen und die bloße Registrierungsmöglichkeit soll für diese Verwalter abgeschafft werden. Als Begründung für diesen Einschnitt führt das Maßnahmenpaket zur Stärkung des Anlegerschutzes aus, dass die Registrierung gegenüber Anlegern womöglich den Eindruck erwecke, es handele sich um laufend durch die BaFin kontrollierte Fondsverwalter und deren Produkte.

Für die Verwalter bereits aufgelegter geschlossener Publikumsfonds, die lediglich registriert sind, soll aber eine Bestandsschutzregelung vorgesehen werden.

Fazit

Die geplante Abschaffung der bloßen Registrierungsmöglichkeit bei geschlossenen Publikumsfonds würde eine deutliche Erschwerung des Marktzutritts für die Verwaltung von Publikumsfonds darstellen. Insbesondere für die Verwalter kleinerer Fondsvolumina wird sich – wegen des damit verbundenen Aufwands die volle Genehmigung als KVG – zumeist wirtschaftlich nicht als sinnvoll erweisen. Insoweit kann es eine Alternative sein, mit einer sog. „Service-KVG“ zusammenzuarbeiten, die über die erforderliche KVG-Genehmigung verfügt.

Zudem kann es im Einzelfall auch ratsam sein, die geplante Registrierung einer KVG für die Verwaltung von Publikumsfonds vorzuziehen, um von den angekündigten Bestandsschutzregelungen zu profitieren. Hierbei ist aber zu beachten, dass nach § 44 Abs. 5a KAGB die Registrierung der KVG erlischt, wenn die KVG von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch macht oder die KVG den Geschäftsbetrieb, auf den sich die Registrierung bezieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr ausübt.

Daher ist es also nur eingeschränkt möglich, sich eine registrierte KVG als „Vorratsgesellschaft“ zu beschaffen. Die beabsichtigte Nutzung der möglichen Bestandsschutzregelungen wird daher voraussichtlich ein genaues Timing erfordern.

Aber auch Anbieter von Vermögensanlagen sollten den weiteren Gesetzgebungsprozess genau beobachten. Jedenfalls ist im Bereich des Vermögensanlagengesetzes im Ergebnis mit einer deutlichen Anhebung des Regulierungsniveaus zu rechnen. Daher kann es sich auch für Anbieter von Vermögensanlagen anbieten, die geplante Auflegung von Vermögensanlagen vorzuziehen, um von etwaigen Bestandsschutzregelungen zu profitieren.

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