14.04.2020Fachbeitrag

Update Investmentfonds Nr. 18

Einführung von Teilgesellschaftsvermögen für geschlossene Investmentvermögen

Der Bundestag hat am 13. Februar 2020 als Teil des „Gesetzes zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien“ auch einige Änderungen im KAGB beschlossen, welche mit Wirkung zum 28. März 2020 in Kraft traten. Zu den Änderungen gehört u.a. die Einführung von Teilgesellschaftsvermögen für geschlossene Investmentvermögen („Geschlossener-AIF“).

Demnach können nicht nur für offene sondern auch für geschlossene Investmentvermögen Teilgesellschaftsvermögen aufgelegt werden, bei der verschiedene eigenständige Teilgesellschaftsvermögen unter dem gemeinsamen Schirm eines Investmentvermögens aufgelegt werden (sogenannte „Umbrella-Konstruktion“).

Hintergrund

Die Bildung von Teilgesellschaftsvermögen (bzw. Teilsondervermögen) war bisher nur offenen Investmentvermögen vorbehalten. Hierbei wurden Umbrella-Konstruktionen aufgelegt, bei denen Anlegern unterschiedliche Anlagestrategien – zum Beispiel Private-Equity und Immobilien – in rechtlich voneinander unabhängigen Teilgesellschaftsvermögen verfolgen konnten.

Im Bereich der Geschlossenen-AIF ist bisher nur die Bildung von verschiedenen Anteilsklassen möglich. Hierbei können Anteile an einem Investmentvermögen insbesondere hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilswertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterteilt werden. Allerdings sind die unterschiedlichen Anteilsklassen Anteile an ein und demselben Investmentvermögen und verfolgen daher gemeinsam die Anlagestrategie dieses Investmentvermögens.

Es ist in diesem Zusammenhang in der Vergangenheit häufig kritisiert worden, dass die Auflegung von Umbrella-Konstruktionen nur offenen Investmentvermögen vorbehalten war. Ein überzeugender Grund hierfür war nicht ersichtlich. Zudem haben ausländische Jurisdiktionen teilweise auch für Geschlossene-AIF die Bildung von Teilgesellschaftsvermögen vorgesehen, was als Wettbewerbsnachteil für den Fondsstandort Deutschland empfunden wurde.

Wesentliche Besonderheiten von Teilgesellschaftsvermögen

Die Teilgesellschaftsvermögen sind – im Gegensatz zur Bildung von unterschiedlichen Anteilsklassen – haftungs- und vermögensrechtlich voneinander getrennt. Der Anleger nimmt in wirtschaftlicher Hinsicht somit nur an dem Teilgesellschaftsvermögen einer Umbrella-Konstruktion teil, an dem er sich beteiligt hat.

Für die auf das einzelne Teilgesellschaftsvermögen entfallenden Verbindlichkeiten haftet nur das betreffende Teilgesellschaftsvermögen. Dies gilt auch im Falle der Insolvenz. Nur die Komplementärin des Geschlossenen-AIF übernimmt die Haftung für die Verbindlichkeiten sämtlicher Teilgesellschaftsvermögen.

Bei der Bildung von Teilgesellschaftsvermögen sind für jedes Teilgesellschaftsvermögen eigene Anlagebedingungen zu erstellen und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) vorzulegen. Die Anlagebedingungen können sich hierbei insbesondere hinsichtlich der Anlagestrategie voneinander unterscheiden. Nach bisheriger Rechtslage sind für einen Geschlossenen-AIF auch im Falle der Bildung von Anteilsklassen einheitlich Anlagebedingungen zu erstellen, die insbesondere eine einheitliche Anlagestrategie für den Geschlossenen-AIF festlegen.

Hinsichtlich der wesentlichen Anlegerinformationen („wAI“) gilt, dass diese für jedes Teilgesellschaftsvermögen gesondert zu erstellen sind. Dies gilt nach bisheriger Rechtslage nur für den Fall, dass bei einem Geschlossenen-AIF mehrere Anteilsklassen gebildet worden sind. Nur für diesen Fall waren für jede Anteilsklasse gesonderte wAI zu erstellen.

Für einen Geschlossenen-AIF sind nach bisheriger Rechtslage eine Verwahrstelle und eine Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Kontrolle bzw. Verwaltung zu bestellen. Bei der Bildung von Teilgesellschaftsvermögen ist für jedes Teilgesellschaftsvermögen eine Verwahrstelle und eine Kapitalverwaltungsgesellschaft zu bestellen. Dies muss im Rahmen der jeweiligen Bestellungsverträge berücksichtigt werden.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass für alle Teilgesellschaftsvermögen nur eine einheitliche Kapitalverwaltungsgesellschaft bestellt werden kann. Allerdings ist es möglich, für die Teilgesellschaftsvermögen jeweils unterschiedliche Verwahrstellen zu bestellen. Von dieser Möglichkeit wird in der Praxis allerdings aus Effektivitätsgesichtspunkten nur selten Gebrauch gemacht.

Verfahren bei der Auflage von Teilgesellschaftsvermögen

Die Bildung von Teilgesellschaftsvermögen muss im Gesellschaftsvertrag des Geschlossenen-AIF vorgesehen sein. Dies ist bei der Fondskonzeption zu berücksichtigen. Die Frage, wer für die Auflegung von Teilgesellschaftsvermögen zuständig ist, entscheidet sich nach gesellschaftsvertraglichen Grundsätzen. Daher sollte im Gesellschaftsvertrag zudem eine eindeutige Regelung enthalten sind, wer für die Einführung neuer Teilgesellschaftsvermögen zuständig sein soll. Hierbei wird davon ausgegangen, dass die Auflage neuer Teilgesellschaftsvermögen nicht zwingend der Investmentgesellschaft obliegen muss, da es an einer entsprechenden gesetzlichen Vorgabe fehlt.

Weiterhin dürfen bei der Auflage von Teilgesellschaftsvermögen die Kosten für die Auflegung neuer Teilgesellschaftsvermögen nur zulasten der Anteilspreise der neuen Teilgesellschaftsvermögen in Rechnung gestellt werden.

Es ist sodann für die Umbrella-Konstruktion ein gemeinsamer Verkaufsprospekt zu erstellen und nebst den Anlagebedingungen und wAI für sämtliche Teilgesellschaftsvermögen der BaFin vorzulegen.

Ausblick

Nunmehr können auch Anbieter von Geschlossenen-AIF Umbrella-Konstruktionen auflegen, was sich insbesondere für solche institutionellen Investoren anbietet, die Restriktionen bei der Auswahl und der Zusammensetzung ihrer Investitionen unterliegen.

Die Einführung von Teilgesellschaftsvermögen für Geschlossene-AIF wird zudem zahlreiche Folgeänderungen in anderen Gesetzen – z.B. im Steuerrecht, im Insolvenzrecht und im Gesellschaftsrecht – erforderlich machen. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die notwendigen Folgeänderungen zeitnah vornehmen wird.

Als PDF herunterladen

Ansprechpartner

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.