30.07.2019Fachbeitrag

Update Investmentfonds Nr. 13 / Update Banking & Finance Juli 2019

Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler auf die BaFin

Derzeit wird die Tätigkeit von Finanzanlagenvermittlern nach der Gewerbeordnung in Abhängigkeit von dem jeweiligen Sitz durch die Gewerbeämter oder die Industrie- und Handelskammern beaufsichtigt. Der Koalitionsvertrag der derzeitigen Regierung sieht allerdings die schrittweise Übertragung der Aufsicht über die freien Finanzanlagenvermittler auf die BaFin vor, um die Finanzaufsicht weiter zu vereinheitlichen. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium der Finanzen vergangene Woche gemeinsam mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ein Eckpunktepapier veröffentlicht, welches die Überführung der Finanzanlagenvermittler in die BaFin-Zuständigkeit zum 1. Januar 2021 konkretisiert.

Die wesentlichen Inhalte des Eckpunktepapiers sind wie folgt:

Sog. Finanzanlagendienstleister bleiben eine eigenständige Aufsichtskategorie

Finanzanlagendienstleister sollen nicht als Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des KWG oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des WpHG eingestuft werden. Vielmehr bleiben sie eine eigenständige Aufsichtskategorie.

Die bisherigen Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater werden dabei künftig unter dem Oberbegriff „Finanzanlagendienstleister“ zusammengefasst und in drei Gruppen eingeteilt:

  1. Finanzanlagendienstleister mit eigener Erlaubnis,
  2. Vertriebsgesellschaften mit erweiterten Anforderungen und
  3. vertraglich gebundene Vermittler ohne eigene Erlaubnis.

Neu ist insbesondere das – in Anlehnung an das KWG entwickelte – Konzept der Vermittlung als vertraglich gebundener Vermittler. Vermittler, die ausschließlich für Rechnung und unter Haftung einer Vertriebsgesellschaft tätig werden (sog. Haftungsdach), bedürfen keiner eigenen Erlaubnis. Somit wird kleinen Einzelunternehmern, die keine BaFin-Erlaubnis anstreben, eine Alternative zur eigenständigen Erfüllung sämtlicher Erlaubnis- und Aufsichtsvorgaben geboten.

Einführung eines neuen Erlaubnistatbestandes für Finanzanlagendienstleister in das WpHG

Beabsichtigt ist die Einführung eines neuen Erlaubnistatbestands für Finanzanlagendienstleister in das WpHG.

Mit den Neuregelungen im WpHG sollen die §§ 34f bis 34h GewO und die FinVermV außer Kraft treten. Die bisherigen Aufsichtsbehörden (Gewerbebehörden und Industrie- und Handelskammern) werden sodann nicht mehr zuständig für die Durchführung von Erlaubnisverfahren, Ordnungswidrigkeits-, Widerrufs- und Untersagungsverfahren sowie die laufende Aufsicht sein. Allein die Zuständigkeit für die Durchführung der Sachkundeprüfungen soll auf der Grundlage einer Aufgabenübertragung nach dem WpHG weiterhin bei den Industrie- und Handelskammern verbleiben.

Die für eine Erlaubnis erforderlichen und nachzuweisenden Voraussetzungen sollen nicht über die in den §§ 34f und 34h GewO geregelten Anforderungen (Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung und Sachkundenachweis) hinausgehen.

Derzeitige Erlaubnisse gemäß der GewO haben Bestand

Die bestehenden Erlaubnisse nach den §§ 34f und 34h GewO gelten grundsätzlich fort (sog. Erlaubnisfiktion).

Zur Sicherstellung eines einheitlichen Aufsichtsniveaus soll das Vorliegen der für die Erlangung der Erlaubnis erforderlichen Nachweise aller zugelassenen Finanzanlagendienstleister allerdings durch die BaFin überprüft werden (sog. Nachweisverfahren). Die Aufforderungen zur Vorlage der Nachweise durch die BaFin sollen sukzessive und risikoorientiert erfolgen, wobei die Risikobewertung u.a. anhand von Selbsterklärungen der Finanzanlagendienstleister vorgenommen wird. Sofern die erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt werden, erlischt die ansonsten bestehende Erlaubnisfiktion.

Keine weitergehenden Verhaltens- und Organisationspflichten

Die Verhaltens- und Organisationspflichten sollen entsprechend der FinVermV in das WpHG übernommen werden, so dass insoweit mit der Übernahme der Aufsicht durch die BaFin kein erheblicher Umstellungsaufwand verbunden sein wird. Über die FinVermV hinausgehende Verhaltens- und Organisationspflichten sollen grundsätzlich (ggf. mit Ausnahme für sog. Vertriebsgesellschaften) nicht eingeführt werden. Die Zuständigkeit für die Prüfung der Einhaltung der Verhaltenspflichten soll zum 1. Januar 2021 ebenfalls auf die BaFin übergehen.

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