Update Immobilien & Bau 3/2014
Auslegungsbekanntmachung in der Bauleitplanung: Konkretisierung der Anforderungen an die „Arten umweltbezogener Informationen“
§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, wonach die Bekanntmachung der Auslegung eines Bebauungsplans Angaben dazu enthalten muss, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, verpflichtet die Kommunen, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.07.2013, 4 CN 3/12):
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 18.07.2013, dessen Auswirkungen in der Fachwelt gegenwärtig ausführlich diskutiert werden, die Anforderungen an die Bekanntmachung der Offenlage von Bauleitplänen deutlich verschärft.
Allgemeine Verweise nicht ausreichend
Mit den Anforderungen aus § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht vereinbar ist demnach ein bislang durchaus gängiger Bekanntmachungstext, der lediglich pauschal auf den Umweltbericht hinweist oder die vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen auflistet.
Anstoßwirkung durch schlagwortartige Charakterisierung
Um der mit der Auslegungsbekanntmachung verbundenen Anstoßwirkung nachzukommen, sind die Kommunen vielmehr gehalten, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unter-lagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und schlagwortartig zu charakterisieren. Lassen sich unter einer schlagwortartigen Bezeichnung mehrere Umweltbelange subsumieren, sind darüber hinaus eine stichwortartige Beschreibung der betroffenen Umweltbelange und eine Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit erforderlich. Die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB enthaltene Aufzählung von Umweltbelangen kann dabei nicht mehr sein als eine Gliederungshilfe. Vielmehr sollte sich die Kommune an der vollständigen und ausreichend differenzierten Gliederung eines sach-gerecht verfassten Umweltberichts orientieren.
Keine Selektion der bekanntzumachenden Umweltinformationen
Das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, die die Kommune für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt.
Vermeidung von „Überinformation“
Praxishinweis
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stellt die Kommunen schon beim Verfassen der Auslegungs-bekanntmachung vor große und bislang nicht gekannte Herausforderungen. Besondere Sorgfalt ist schon deshalb auf die Auslegungsbekanntmachung zu verwenden, weil bereits die unzureichende Angabe der umweltbezogenen Informationen die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans nach sich ziehen kann. Die Unbeachtlichkeitsregelung des § 214 Abs. 1 BauGB findet lediglich bei Fehlen einzelner umweltbezogener Informationen in der Auslegungsbekanntmachung Anwendung, wobei die Grenzziehung offen ist.
Es ist unerlässlich, dass die Kommunen schon vor der Auslegung eines Plans alle - auch die als unwesentlich eingestuften (!) - vorliegenden Stellungnahmen und Gutachten daraufhin überprüfen, ob Umweltbelange angesprochen werden. Aus der Bekanntmachung müssen sich mit Anstoßwirkung dann alle thematisierten Umweltbelange ersehen lassen, wobei die kommende Rechtsprechung sicherlich noch den Spagat zwischen erforderlichem und zulässigem Detaillierungsgrad der Darstellung zum Gegenstand haben wird. Die ganz aktuelle Praxis zeigt, dass in umweltrechtlich komplexen Bauleitplan-verfahren im Gegensatz zu den bislang oftmals recht schlanken Bekanntmachungen durchaus mehrseitige Auslegungsbekanntmachungen erforderlich sein können.
Die Auslegungsbekanntmachung wird mit dieser Rechtsprechung zu einer weiteren Gefahrenquelle und Achillesferse für die Bauleitplanung und erfordert deshalb eine sehr sorgfältige und rechtlich fundierte Formulierung.