Update Immobilien & Bau Nr. 7
HOAI 2021: Kleine Novelle, große Wirkung?
Jahrzehntelang sah die HOAI ein verbindliches, gesetzliches Preisrecht mit Mindest- und Höchstsätzen für Architekten- und Ingenieurleistungen vor. Damit ist ab dem 1. Januar 2021 mit der neuen HOAI 2021 Schluss. Der Verordnungsgeber reagiert auf das Urteil des EuGHs vom 4. Juli 2019 (C-377/17). Der EuGH entschied, dass das verbindliche Preisrecht der HOAI gegen EU-Recht verstößt. Welche Regelungen zum Preisrecht sieht die HOAI 2021 jetzt vor? Was ist sonst neu, was bleibt unverändert und welche Änderungen gibt es im Übrigen?
Das Ende des verbindlichen Preisrechts
Ab dem 1. Januar 2021 sieht die HOAI 2021 kein verbindliches Preisrahmenrecht, sondern nur noch eine Preisorientierung für Architekten- und Ingenieurleistungen vor. Verbindliche Vorgaben zu der Höhe oder zu der Berechnungsart der Vergütung gibt es nicht mehr. Der Auftraggeber kann deshalb ab dem 1. Januar 2021 mit dem Planer pauschal- als auch aufwandsbezogene Honorare vereinbaren, die sowohl über als auch unter den bisherigen Mindest- und Höchsthonorarsätzen liegen können.
Nur noch Honorarempfehlungen nach HOAI
Der Auftraggeber kann aber mit dem Planer nach wie vor – auch nur für einzelne Teilleistungen – ein Honorar nach den Tafelwerten der HOAI vereinbaren. Die vormals verbindlichen Preisvorgaben der HOAI sind jetzt Honorarempfehlungen. Das Berechnungssystem der HOAI für das Planerhonorar selbst ist unverändert geblieben. Maßgeblich sind nach wie vor die von der Novelle nicht umfassten Leistungsbilder, anrechenbare Kosten, Tafelwerte und so weiter. Hat der Auftraggeber mit dem Planer aber keine Honorarvereinbarung getroffen, bestimmt auch die HOAI 2021, dass die in der HOAI geregelten Basishonorarsätze (ehemals Mindestsätze) gelten.
Das Ende von Aufstockungsklagen
Welche Honorarabsprachen der Auftraggeber mit seinem Planer ab dem 1. Januar 2021 treffen wird, wird nicht mehr maßgeblich von der HOAI bestimmt werden. Es wird zukünftig – noch mehr als jetzt schon – auf den genauen Inhalt der Vergütungsabsprache der Parteien ankommen. Die Vertragsfreiheit der Parteien wird gestärkt, was zu mehr Wettbewerb führen wird. Aufstockungsklagen der Planer – wegen einer Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI – wird es nicht mehr geben.
Sonst kaum größere Änderungen
Ansonsten bringt die HOAI 2021 keine größeren Änderungen mit sich. Die Bundesarchitektenkammer bemängelte schon jetzt, dass eine Vielzahl der von ihr geforderten Änderungen bei der HOAI 2021 nicht berücksichtigt wurden. Nennenswert ist jedoch, dass Honorarabsprachen künftig nicht mehr schriftlich, sondern auch per Mail oder PDF – das heißt in Textform – geschlossen werden können. Es reicht dabei sogar aus, dass die Parteien erst nach Vertragsschluss eine Vereinbarung treffen. Anders als noch nach der HOAI 2013 umfasst dieses Formerfordernis aber nicht nur Grundleistungen, sondern auch besondere Leistungen und Beratungsleistungen nach Anlage 1 zur HOAI. Verbraucher werden künftig auch bei der Beauftragung von Planerleistungen besonders geschützt. Weist der Planer vor Abschluss der Honorarvereinbarung nicht darauf hin, dass der Verbraucher ein Honorar auch unterhalb der Basishonorarwerte vereinbaren kann, gelten die Basishonorarwerte als zwischen ihm und dem Planer vereinbart.
Weiterhin unklar: Erfolg von laufenden Aufstockungsklagen zur HOAI 2013
Keine Antwort bietet die HOAI 2021 jedoch auf die drängende Frage, ob deutsche Gerichte die verbindlichen Mindestsätze der HOAI 2013 bei noch laufenden Aufstockungsklagen zu Altverträgen anzuwenden haben oder nicht. Der BGH legte diese Frage am 14. Mai 2020 dem EuGH vor (Beschluss vom 14.07.2020, Az. VII ZR 174/19). Für Auftraggeber und Architekten von Altverträgen heißt es also einmal mehr: Abwarten und nach Luxemburg schauen.